Kifel Service e.K. | Stand: August 2025
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle, auch zukünftigen Verträge und Leistungen des Kifel Service e.K. (nachfolgend auch: „Kifel“). Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
- Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn Kifel sie schriftlich bestätigt.
- Einzelvertragliche Regelungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Informationen und Angaben von Kifel in Prospekten, Katalogen, Mailings, auf der Webseite oder in ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für Kifel nicht bindend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn unserer Leistungsausführung zustande.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsbestimmungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
- Grundlage für den Umfang der Leistung ist die im Angebot aufgeführte Leistungsbeschreibung.
§ 3 Personal
- Kifel stellt das zur Durchführung der Leistungen erforderliche Personal. Disposition und Überwachung der Arbeiten liegen ausschließlich bei Kifel.
- Kifel wird sein Personal durch fachkundige Kontrollpersonen einweisen und regelmäßig beaufsichtigen. Kifel wird die übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen.
- Um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicherzustellen, benennt Kifel eine/einen verantwortliche/-n Objektbeauftragte/-n, die/der mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Der Auftraggeber wird Kifel bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben angemessen unterstützen.
- Das von Kifel eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages weiter. Der Auftraggeber hat das Recht, die Verpflichtung der Arbeitskräfte Kifels nach dem Verpflichtungsgesetz selbst durchzuführen. Kifel hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Liste des für die Durchführung des Auftrages eingesetzten Personals zu übergeben.
- Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Betriebsübergang gemäß §613a BGB nicht stattfindet. Kifel übernimmt bei der Leistungserbringung weder Mitarbeiter noch Kunden noch Gerätschaften des Auftraggebers; gleiches gilt umgekehrt. Für den Fall der gerichtlichen Feststellung eines Betriebsübergangs stellt der Auftraggeber Kifel von den dadurch entstehenden Kosten und Verpflichtungen frei.
§ 4 Leistung
- Die Leistungspflicht Kifels setzt voraus, dass der Auftraggeber seinerseits die von ihm eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, erfüllt bzw. erfüllt hat.
- Kifel ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit berücksichtigungswürde Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.
- Vereinbarungen über Termine oder Fristen bedürfen bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, der Textform. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Termine oder Fristen auswirken, so verlängern sich diese Termine oder Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Termine oder Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder er vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung, insbesondere seine vertraglichen Obliegenheiten (z.B. Teil B. § 2), nicht erfüllt.
- Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die bei Kifel die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung, fehlerhafte oder verspätete Selbstbelieferung – hat Kifel auch bei vereinbarten Terminen oder Fristen nicht zu vertreten, wenn Kifel den Vertragspartner darüber unverzüglich benachrichtigt. Sie berechtigen Kifel, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die in vorstehendem Abs. 5 genannte Leistungsstörung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Vergütung der Leistung und Zahlungsfristen
- Die Angebotspreise verstehen sich netto zzgl. MwSt.
- Der Auftraggeber wird Kifel ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Kifel wird die vereinbarte Vergütung 10 Tage nach Rechnungsdatum einziehen. Kosten für Rücklastschriften trägt der Auftraggeber, soweit Kifel die Rücklastschriften nicht zu vertreten hat. Ist abweichend davon kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, sind Zahlungen 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
- Kifel ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Kifel berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Wenn Kifel Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv nachweisbar in Frage stellen, oder sich dieser Kifel gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, so ist Kifel berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Kifel ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Leistungen zu unterbrechen.
- Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von Kifel nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers ist darüber hinaus nur mit Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis möglich.
§ 6 Abnahme / Mängel
- Sofern wesentliche, die Abnahme der Leistung hindernde Mängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber Kifel gerügt werden, gelten die Leistungen Kifels als abgenommen. Bei wiederkehrenden Leistungen sind die wesentlichen Mängel spätestens bis zum nächsten turnusmäßigen Leistungstermin zu rügen. Mängelrügen können auch gegenüber dem jeweils für den Auftraggeber zuständigen Objektleiter erfolgen. Sonstiges Personal Kifels ist nicht zur Entgegennahme von Mängelrügen befugt.
- Macht der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme geltend oder räumt er Kifel innerhalb dieses Zeitraums nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung ein, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich dieses Mangels ausgeschlossen. Offensichtlich ist ein Mangel, der auch einer durchschnittlichen Person, welche nicht mit dem Vertragsgegenstand vertraut ist, ohne besonderen Prüfungsaufwand erkennbar ist.
- Im Fall versteckter Mängel gilt die in vorstehendem Abs. 2 genannte Ausschlussfrist nicht.
§ 7 Haftung
- Kifel haftet auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden);
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden;
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kifel auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Soweit Kifel wegen Verzuges haftet, ist Kifels Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers als die vorstehend geregelten sind ausgeschlossen.
- Kifel bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
- In den in vorstehendem Abs. 1 genannten Fällen gilt eine Haftungsbetragshöchstgrenze von 3 Millionen Euro für Sach- und/oder Personenschäden und 1 Million Euro für Vermögensschäden.
§ 8 Auftrags- und Vertragslaufzeiten
Der Vertrag wird bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Jahre geschlossen und verlängert sich automatisch bei Verträgen mit Unternehmern um jeweils ein Jahr, und bei Verbraucherverträgen auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Datenschutz / Vertraulichkeit
1. Die Erhebung und die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers durch Kifel erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ausschließlich zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Verschwiegenheit darüber zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlichtung
- Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen Kifels sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Neuss. Kifel ist allerdings berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kifel und dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Kifel nimmt nicht am außergerichtlichen Schlichtungsverfahren gemäß § 36 VSBG teil.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
B. Besondere Regelungen für Reinigungsleistungen
Ergänzend zu den Allgemeinen Regelungen in Teil A. gelten die nachfolgenden Besonderen Regelungen.
§ 1 Preise und Preisanpassung
- Grundlage der Kalkulation ist der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Lohn- und Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks für das Land Nordrhein-Westfalen.
- Sollten sich die Tariflöhne des Lohn- und Rahmentarifvertrags des Gebäudereiniger-Handwerks für das Land Nordrhein-Westfalen ändern (erhöhen oder vermindern), so werden die Preise von Aufträgen mit wiederkehrender Leistung zwischen Kifel und dem Auftraggeber auf Verlangen eines von ihnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Tarifvertrages entsprechend dem prozentualen Maße der Tariflohnveränderung angepasst.
- Im Reinigungspreis sind Ausfalltage wie der 24.12, 31.12. sowie Feiertage und Brückentage (Werktage zwischen Feiertagen und Samstagen) bereits berücksichtigt, so dass keine Gutschrift bei Nichtausführung der Reinigung an diesen Tagen erfolgt.
- Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß quittierter Tageslohnzettel zuzüglich Lohn-, Material-, Maschinenkostenzuschlag und sonstigen Nebenkosten abgerechnet. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen Zuschläge in voller Höhe auf die gesamte Vergütung in Ansatz gebracht.
- In den angegebenen Preisen für Leistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von Kifel gesondert in Rechnung gestellt.
- Ersatzteile und Material für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 2 Obliegenheiten des Vertragspartners
- Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von dem besichtigten Zustand bei Angebotserstellung ab, kann Kifel innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich Kifel vor, vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Auftraggeber stellt Kifel sämtliche zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung erforderlichen Schlüssel, Zugangskarten, -Codes etc. kostenfrei zur Verfügung. Zudem stellt der Auftraggeber Kifel kostenfrei kaltes und warmes Wasser, Stromanschlüsse, sowie deren Verbrauchsmengen für den Betrieb von Maschinen und Gerät zur vertragsgemäßen Erfüllung zur Verfügung. Für die Durchführung der Arbeiten sind verschließbare Räume für die Umkleide der Personen, zur Verwahrung von Materialien, Geräten und Maschinen zu stellen.
- Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch Kifel nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder zum Zurückhalten von Zahlungen.
- Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
- Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, zugänglich bereitzuhalten. Müssen von Kifel Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist Kifel berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz Kifels separat in Rechnung zu stellen.
§ 3 Obliegenheiten Kifels
- Personen, die von Kifel nicht mit der Reinigung des Gebäudes betraut worden sind, dürfen das Gebäude des Auftraggebers ohne dessen ausdrückliche Genehmigung nicht betreten.
- In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf von dem Personal Kifels keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen etc. ist dem Personal Kifels untersagt.
- Die unbefugte Benutzung von Telekommunikations- oder Kopiergeräten des Auftraggebers ist dem Personal Kifels nicht gestattet. Bei nachgewiesener Zuwiderhandlung kann der Auftraggeber verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in seinem Einflussbereich eingesetzt wird.
§ 4
Die vollständige Erfüllung des Leistungsverzeichnisses wird durch ständige Eigenkontrolle Kifels sichergestellt, und zwar durch:
- regelmäßige Sichtkontrollen des Reinigungsergebnisses;
- Detailprüfungen mittels Prüflisten, die auf dem abgegebenen Angebot basieren und von Kifel zu erstellen sind;
- Nutzerbefragungen.
Berechtigte Reklamationen, die vom Auftraggeber festgestellt und Kifel in geeigneter Form übermittelt werden, hat Kifel innerhalb von 3 Werktagen zu beseitigen. Der Auftraggeber wird die ordnungsgemäße Beseitigung Kifel schriftlich bestätigen. Der Auftraggeber hat das Recht, an den Detailprüfungen der Eigenkontrolle Kifels teilzunehmen. Kifel hat ihm auf Verlangen Einsicht in die Prüflisten zu gewähren.
§ 5 Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen) und Arbeitsstoffe
- Die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel und Behandlungsmittel müssen zur Erfüllung der im Angebot beschriebenen Leistungen und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein und fachkundig angewandt werden.
- Die von den Reinigungskräften eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheitsgesetztes und den VDE-Vorschriften entsprechen
§ 6 Winterdienst
Soweit Winterdienst geschuldet ist, gilt folgendes:
- Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzungen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt.
- Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes wird Kifel selbstständig und rechtzeitig feststellen. Das Entfernen von Schnee und Eis kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Vergütung erfolgen:
- Schnee oder überfrierende Nässe, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird;
- Schnee oder überfrierende Nässe, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird;
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser;
- bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
- Soweit Zugänge- und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.
- Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung.
- Kann Kifel aufgrund höherer Gewalt oder anderen nicht durch ihn verschuldeten Ereignissen ein Grundstück nicht erreichen, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das jeweilige Grundstück über öffentlichen oder privaten Raum mit Fahrzeugen erreicht werden kann.
- Der Winterdienst erfolgt ohne ausdrückliche Beauftragung im Einzelfall lediglich in der Wintersaison. Diese liegt zwischen dem 01.11. und 31.03. Winterdiensteinsätze vor und nach der Saison werden gesondert nach Aufwand mit einer zu vereinbarenden Einsatzpauschale abgerechnet.